Der Gesetzgeber hat in Artikel 5 unter §3a der Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal eine sogenannte Entlastungswoche eingeführt. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer/innen, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz tätig sind und betrifft somit auch Angestellte in Ordinationen.
Ab dem Kalenderjahr, in dem die Person das 43. Lebensjahr vollendet hat, steht eine zusätzliche Urlaubswoche zu. Sie wird als „Entlastungswoche“ bezeichnet und ist im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (max. 40 Stunden) zu gewähren. Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und in den Arbeitsaufzeichnungen auszuweisen. Sie darf grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden.
Die gesamte Rechtsvorschrift ist unter folgendem Link zu finden:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008815
Quelle:
https://www.arztnoe.at/allgemein/news/news-details/6-urlaubswoche-fuer-gukg-personal-in-ordinationen
Erscheinungsdatum: