Werden Immobilien zu mehr als 20 % betrieblich genutzt befinden sich diese im steuerlichen Betriebsvermögen. Wird der Betrieb aufgegeben oder die Nutzung der Immobilie eingeschränkt, muss das im Betriebsvermögen befindliche Gebäude ins Privatvermögen überführt werden. Derartige Entnahmetatbestände lösen neben der Bewertungsproblematik auch eine Steuerbelastung in Form von Immobilienertragsteuer aus.
Schon bisher gab es im "Pensionsfall" Begünstigungen. Durch das Abgabenänderungsgesetz können Liegenschaften nunmehr zum Buchwert (somit steuerneutral) entnommen werden.
Der Entnahmewert (sohin allenfalls der Buchwert) tritt dann allerdings für nachfolgende Sachverhalte an Stelle der Anschaffungskosten.
Weil es im Zuge der Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen gibt, besteht für diese Fälle eine Optionsmöglichkeit zur Bewertung mit dem gemeinen Wert.
Diese neue Bestimmung sollte Betriebsübergaben und Betriebsaufgaben wesentlich erleichtern.
Die umsatzsteuerlichen Folgen der Immobilienentnahme bleiben unverändert.
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