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Hochwasser - Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Hochwasser, Arbeitsrecht, Nichterscheinen Arbeitsplatz, Entgeltanspruch, Förderung

 

Das Bundesland NÖ wurde am 15.09.2024 anlässlich des Hochwassers zum Katastrophengebiet erklärt.

In der Praxis stellt sich für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

 

  • Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit (zB Anreise nicht möglich)

Der Arbeitnehmer hat für die durch das Hochwasser (Elementarereignis) ausgefallene Arbeitszeit keinen Anspruch auf Entgelt.

Das Nichterscheinen ist kein Entlassungsgrund, Arbeitnehmer sind jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Der Arbeitnehmer ist jedenfalls verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber zu melden (zB Telefon)

Der Arbeitnehmer kann jedoch Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Entgelt durch den Arbeitgeber.

 

  • Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit aufgrund Schließung Kindergärten und Schulen

Wenn im Katastrophenfall der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleiben und keine andere Betreuungsperson infrage kommen:

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben mit vollem Entgeltanspruch (kein Urlaub oder Zeitausgleich).

 

  • Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit aufgrund Katastropheneinsatz (Hilfsdienste, Aufräumarbeiten)

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt.

AUSNAHME: Sonderregelung für Großschadensereignisse – hier erhält der Arbeitnehmer weiterhin seinen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann eine Förderung von € 200,- je Einsatztag über Katastrophenfonds beantragen (Einreichung Antrag über https://www.noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz/Entgeltfortzahlung-Einsatz.html

Voraussetzung:

  • Arbeitnehmer muss Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation sein (Feuerwehr, Rotes Kreuz)
    • Bestätigung über Mitgliedschaft + Ort / Dauer / Art des Einsatzes ist vorzulegen
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (s. beiliegende Mustervereinbarung)
  • Ausfüllen des Antrages vom Land NÖ – s. beiliegendes Formular „Entgelt_Einsatzkräfte“

 

  • Betriebsschließung - Unternehmen selbst von Hochwasser betroffen

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgelt, weil das Hochwasser als Elementarereignis (neutrale Sphäre) die Allgemeinheit betrifft. Damit ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben.

Der Arbeitnehmer kann jedoch Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Entgelt durch den Arbeitgeber.

 

  • Betriebsschließung - freiwillig seitens Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Arbeitsbereitschaft weiterhin vollen Anspruch auf Entgelt.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Überblick auf Basis der aktuellen Informationen seitens WKO / Arbeiterkammer erstellt wurde.

Wir weisen darauf hin, dass wir trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung zu diesen Ausführungen übernehmen.

Erscheinungsdatum:

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