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Wesentliche Änderungen im Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe ab 01.11.2024

Kürzlich wurde der neu ausverhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und Gastronomie veröffentlicht. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte, die zu den Stichtagen 01.11.2024 bzw. 01.05.2025 in Kraft treten.

 

Folgende Neuerungen sind ab 01.11.2024 gültig:

  • Probemonat: Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt künftig automatisch als Probemonat. Kein Anspruch auf ein Probemonat besteht für Wiedereintritte binnen 12 Monaten beim selben Arbeitgeber mit einem im wesentlichen gleichen Aufgabenbereich oder bei Verzicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Kündigungsregelung: Hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen mit Kündigungstermin zum 15. oder Monatsletzten. (Anmerkung: 14-tägige Kündigungsfrist lt. KV „alt“ gilt nicht mehr.)
  • Befristete Dienstverträge: Diese können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden.
  • Höchstarbeitszeit: Der Zeitraum, innerhalb dessen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf, wird im Hotel- und Gastgewerbe von den gesetzlichen 17 Wochen auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Durchrechnung der Arbeitszeit: Eine durchrechenbare Normalarbeitszeit kann künftig für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden. Der Durchrechnungszeitraum beträgt max. sechs Monate. Die Normalarbeitszeit kann auf bis zu neun Stunden täglich; die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus betragen. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechenbarkeit sind als Überstunden mit Zuschlag zu behandeln (auch bei Teilzeitbeschäftigten).
  • Teilzeitbeschäftigte, deren vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes durchschnittlich um mindestens 20 % überschritten wurde, können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Stundenabrechnung schriftlich eine Erhöhung ihrer Normalarbeitszeit beantragen.
  • Umkleidezeit: Es erfolgt eine Klarstellung, dass Umkleidezeiten im Hotel- und Gastgewerbe als Arbeitszeit gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt. Die Arbeitnehmer sind aber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit pro Dienst nicht mehr als insgesamt zehn Minuten beträgt.
  • Zusammenhängende Freizeit: Der neue Kollektivvertrag enthält zahlreiche Detailregelungen zu zusammenhängender Freizeit.
  • Jugend Beschäftigung: Der Kollektivvertrag sieht einige Sonderregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen vor.
  • Lehrabschlussbonus: Lehrlingen, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder mit ausgezeichnetem Erfolg ablegen, gebührt eine einmalige Prämie von € 200,00 (für guten Erfolg) bzw. € 250,00 (für ausgezeichneten Erfolg).
  • Gehalts-/Lohnfälligkeit: Lohn-/Gehaltsabrechnung und Lohn-/Gehaltsauszahlung haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen.
  • Nachtarbeitszuschlag: Der neu eingeführte Nachtarbeitszuschlag gebührt für Arbeitsleistungen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, wobei dieser gestaffelt ist - je nach Dienstantritt und -ende kann der Zuschlag variieren. Die bisherigen kollektivvertraglichen Einschränkungen (Nachtarbeitszuschlag nur in Beherbergungsbetrieben oder überwiegenden Nachtbetrieben) entfallen.
  • Sonderzahlungen: Künftig sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld am 30.06. und 30.11. fällig. Arbeiter erwerben einen Sonderzahlungsanspruch bereits nach Ende des Probemonats – die bisherige Mindestbeschäftigungsdauer von 2 Monaten entfällt. Für Angestellte gibt es wie bisher keine Wartefrist. Die Höhe der Sonderzahlungen orientiert sich ab 01.11.2024 am tatsächlichen Ist-Gehalt bzw. Ist-Lohn. Die neue kollektivvertragliche Sonderzahlungsregelung ist vollinhaltlich für Neueintritte ab 01.11.2024 anzuwenden. Für bereits vor dem 01.11.2024 bestehende Dienstverhältnisse ist die neue KV-Sonderzahlungsregelung im Jahr 2024 jedenfalls auf das Weihnachtsgeld anzuwenden.
  • Jubiläumsgeld: Es ist eine einvernehmliche Umwandlung in eine bezahlte Jubiläumsfreistellung möglich.
  • Handlungsempfehlung: Bitte kontaktieren Sie den für Sie zuständigen Betreuer unserer Kanzlei, um die individuellen Gegebenheiten in Ihrem Betrieb zu besprechen und abzuklären, ob adaptierte Unterlagen bzw. Vereinbarungen und Verträge erstellt werden müssen.

 

Ausblick: Um Ihnen eine möglichst lange Planungsphase zu ermöglichen, informieren wir Sie direkt über die weiteren Änderungen, die ab 01.05.2025 in Kraft treten:

  • Vordienstzeitenanrechnung: Facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach Lehrabschluss (oder einem anderen gleichwertigen Ausbildungs-/Schulabschluss) bei anderen Arbeitgebern im Hotel- und Gastgewerbe zurückgelegt wurden, sind bis zu drei Jahren anzurechnen.
  • Einstufung: Hilfskräfte sind bei mindestens zehnjähriger Branchenerfahrung in eine neugestaltete Lohngruppe einzustufen. Personen mit erfolgreichem Lehrabschluss gelangen ab Mai 2025 sofort in die Facharbeiter-Lohngruppe (bis 30.04.2025 war in den ersten beiden Praxisjahren eine geringere Entlohnung möglich).

Erscheinungsdatum:

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